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ARBEITSRECHT · BERLIN

Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück: Muss ich wieder arbeiten?

Manchmal merkt ein Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung, dass die Kündigung rechtlich problematisch sein könnte. Dann kommt eine Nachricht wie:

„Wir nehmen die Kündigung zurück.“

Für Arbeitnehmer klingt das zunächst beruhigend. Gleichzeitig entstehen aber wichtige Fragen:

Muss ich jetzt einfach wieder zur Arbeit gehen?

Ist die Kündigung damit automatisch erledigt?

Muss ich trotzdem Kündigungsschutzklage erheben?

Und bekomme ich Lohn für die Zeit seit der Kündigung?

Die Antwort ist: Eine Kündigung kann nach ihrem Zugang grundsätzlich nicht einfach einseitig zurückgenommen werden. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung „zurücknimmt“, ist das regelmäßig ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht automatisch annehmen.

Besonders wichtig ist außerdem der Annahmeverzugslohn. Denn die Rücknahme der Kündigung, die Rückkehr an den Arbeitsplatz und die Frage, ob der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Lohn zahlen muss, sind rechtlich nicht immer dasselbe.

Kann der Arbeitgeber eine Kündigung einfach zurücknehmen?

Nein, jedenfalls nicht einseitig, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer bereits zugegangen ist.

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Sie wird wirksam, sobald sie dem Arbeitnehmer zugeht. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber die Kündigung grundsätzlich nicht mehr allein aus der Welt schaffen.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Widerruf den Arbeitnehmer vor oder spätestens gleichzeitig mit der Kündigung erreicht. Das ist in der Praxis selten.

Wenn der Arbeitgeber später sagt „Ich nehme die Kündigung zurück“, bedeutet das rechtlich in der Regel nicht, dass die Kündigung automatisch verschwunden ist. Die Erklärung ist meistens als Angebot zu verstehen, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.

Was bedeutet die Rücknahme der Kündigung praktisch?

Praktisch bedeutet die Rücknahme meistens:

Der Arbeitgeber möchte aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten und das Arbeitsverhältnis fortsetzen.

Der Arbeitnehmer kann dieses Angebot annehmen. Er muss es aber nicht automatisch annehmen.

Das ist wichtig, weil der Arbeitnehmer berechtigte Gründe haben kann, die Fortsetzung nicht ohne Weiteres zu akzeptieren.

Zum Beispiel:

• Das Vertrauen ist durch die Kündigung beschädigt.

• Der Arbeitnehmer hat bereits einen neuen Job gefunden.

• Es bestehen offene Lohnansprüche.

• Die Rückkehr ist wegen der Umstände der Kündigung problematisch.

• Es soll über eine Abfindung verhandelt werden.

• Der Arbeitnehmer möchte im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag stellen.

Die bloße Erklärung des Arbeitgebers beendet also nicht automatisch alle rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen.

Muss ich die Rücknahme annehmen?

Nein. Der Arbeitnehmer muss die nachträgliche Rücknahme der Kündigung nicht automatisch annehmen.

Er kann das Angebot annehmen, ablehnen oder zunächst rechtlich prüfen lassen.

Wichtig ist aber: Wer unsicher ist, sollte die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten. Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, er nehme die Kündigung zurück, beseitigt das Fristrisiko nicht in jedem Fall sicher.

Wenn nicht eindeutig geklärt ist, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortgesetzt wird, sollte vorsorglich geprüft werden, ob Kündigungsschutzklage erhoben werden muss.

Rücknahme vor der Kündigungsschutzklage

Erklärt der Arbeitgeber vor Erhebung der Kündigungsschutzklage, er nehme die Kündigung zurück, liegt die Entscheidung weitgehend beim Arbeitnehmer.

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot eindeutig an, kann das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt werden.

Reagiert der Arbeitnehmer aber nicht und erhebt auch keine Kündigungsschutzklage, kann die Kündigung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist als wirksam gelten. Das kann sogar dann problematisch werden, wenn der Arbeitgeber vorher erklärt hat, er wolle an der Kündigung nicht mehr festhalten.

Deshalb gilt:

Eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers sollte nicht einfach als „alles erledigt“ verstanden werden.

Wer mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist, sollte das klar regeln. Wer unsicher ist oder die Kündigung nicht akzeptieren will, sollte die Klagefrist nicht verstreichen lassen.

Rücknahme nach Erhebung der Kündigungsschutzklage

Auch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses kann der Arbeitgeber erklären, er nehme die Kündigung zurück.

Auch dann gilt: Die Kündigung ist nicht automatisch einseitig beseitigt. Die Erklärung ist regelmäßig ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist nicht automatisch eine Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung. Der Arbeitnehmer hat mit der Klage zunächst nur geltend gemacht, dass die Kündigung unwirksam ist.

Der Arbeitnehmer kann daher trotz Rücknahmeerklärung ein Interesse daran haben, den Prozess fortzuführen.

Das kann zum Beispiel relevant sein, wenn:

• noch Lohnansprüche offen sind,

• die Rückkehr zum Arbeitgeber unzumutbar erscheint,

• ein Auflösungsantrag gestellt werden soll,

• der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle gefunden hat,

• die Parteien über eine Abfindung verhandeln,

• die Beendigung des Prozesses sauber geregelt werden muss.

Nimmt der Arbeitnehmer das Fortsetzungsangebot dagegen an, muss der laufende Prozess prozessual korrekt beendet werden, etwa durch Vergleich, Erledigungserklärung oder eine andere passende prozessuale Erklärung.

Rücknahme der Kündigung und Annahmeverzugslohn: Bekomme ich Geld für die Zwischenzeit?

Der Annahmeverzugslohn ist einer der wichtigsten Punkte bei der Rücknahme einer Kündigung.

Wenn eine Kündigung unwirksam ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Kündigung nicht beschäftigt, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Vergütung für die Zeit verlangen, in der er nicht arbeiten konnte.

Aber: Die Rücknahme der Kündigung beantwortet nicht automatisch alle Fragen zum Annahmeverzug.

Es muss genau geprüft werden:

• Hat der Arbeitnehmer das Fortsetzungsangebot angenommen?

• War der Arbeitnehmer nach der Kündigung bereits aus dem Betrieb ausgeschieden?

• Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret zur Arbeit aufgefordert?

• Wurde ein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen?

• War der Arbeitnehmer leistungsbereit?

• Gab es anderweitigen Verdienst?

• Wurde das Arbeitsverhältnis wirklich ungekündigt fortgesetzt?

• Gibt es eine Vereinbarung zu Lohnansprüchen für die Zwischenzeit?

Gerade dieser Punkt ist wirtschaftlich oft entscheidend.

Rücknahme allein beendet Annahmeverzug nicht immer

Die bloße Erklärung „Wir nehmen die Kündigung zurück“ reicht nicht immer aus, um den Annahmeverzug zu beenden.

Warum?

Mit der Kündigung erklärt der Arbeitgeber nicht nur, dass das Arbeitsverhältnis enden soll. Praktisch bringt er damit auch zum Ausdruck, dass er die Arbeitsleistung nach dem Kündigungstermin nicht mehr annehmen will.

Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist, kann es deshalb zusätzlich erforderlich sein, dass der Arbeitgeber ihn konkret auffordert, wieder zur Arbeit zu kommen.

Eine solche Aufforderung sollte klar sein. Der Arbeitnehmer muss wissen:

• Wann soll ich wieder erscheinen?

• Wo soll ich arbeiten?

• Auf welchem Arbeitsplatz?

• Zu welchen Bedingungen?

• Wer ist Ansprechpartner?

• Wie wird der Zeitraum seit der Kündigung abgerechnet?

Fehlt eine solche konkrete Arbeitsaufforderung, kann der Annahmeverzug unter Umständen fortbestehen.

Wenn der Arbeitnehmer noch weiterarbeitet

Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist noch arbeitet und den Arbeitsplatz tatsächlich nicht verlassen hat.

Dann kann eine zusätzliche Aufforderung zur „Wiederaufnahme“ der Arbeit entbehrlich sein, weil die Arbeit noch nicht unterbrochen wurde.

In dieser Situation muss der Arbeitnehmer besonders vorsichtig sein. Wenn das Arbeitsverhältnis nach Rücknahme oder Anerkenntnis fortbesteht und der Arbeitnehmer noch im Betrieb ist, kann es riskant sein, nach Ablauf des ursprünglich genannten Kündigungstermins einfach nicht mehr zu erscheinen.

Bloße Arbeitsaufforderung ist nicht immer Rücknahme der Kündigung

Umgekehrt ist auch wichtig:

Eine Aufforderung, wieder zur Arbeit zu kommen, ist nicht automatisch eine Rücknahme der Kündigung.

Der Arbeitgeber kann zum Beispiel zur Arbeit auffordern, um Annahmeverzugslohn zu vermeiden, aber gleichzeitig weiterhin an der Kündigung festhalten.

Deshalb sollte genau geprüft werden, was der Arbeitgeber wirklich erklärt:

• Nimmt er die Kündigung zurück?

• Erkennt er die Unwirksamkeit der Kündigung an?

• Bietet er nur eine Prozessbeschäftigung an?

• Will er nur Annahmeverzug vermeiden?

• Soll das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortgesetzt werden?

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie Auswirkungen auf Arbeitspflicht, Lohnansprüche und den Kündigungsschutzprozess haben kann.

Was passiert, wenn ich das Angebot annehme?

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an, wird das Arbeitsverhältnis in der Regel zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.

Dann sollte aber unbedingt geregelt werden:

• Ab wann wird wieder gearbeitet?

• Wo wird gearbeitet?

• Was gilt für die Zeit seit der Kündigung?

• Wird Annahmeverzugslohn gezahlt?

• Werden Urlaub, Betriebszugehörigkeit und sonstige Ansprüche vollständig erhalten?

• Wie wird ein laufender Kündigungsschutzprozess beendet?

• Gibt es eine Kostenregelung?

• Gibt es eine schriftliche Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich?

Ohne klare Regelung können später neue Streitigkeiten entstehen.

Wichtig ist vor allem der Zeitraum zwischen dem Kündigungstermin und der Fortsetzung. Bei einer einverständlichen Fortsetzung sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und in welcher Höhe Vergütung für diese Zwischenzeit gezahlt wird.

Ohne klare Regelung kann Streit entstehen. Je nach Umständen kann eine vorbehaltlose Rücknahme oder Fortsetzung aber dafür sprechen, dass der Arbeitgeber die Folgen der unwirksamen Kündigung für die Vergangenheit akzeptiert. Darauf sollte man sich jedoch nicht ungeprüft verlassen.

Was passiert, wenn ich das Angebot ablehne?

Lehnt der Arbeitnehmer das Fortsetzungsangebot ab, bedeutet das im Regelfall nicht automatisch, dass er selbst kündigt.

Es bedeutet zunächst nur: Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot des Arbeitgebers nicht an, die Kündigung einvernehmlich aus der Welt zu schaffen.

Der Arbeitnehmer kann trotzdem ein Rechtsschutzinteresse an der Kündigungsschutzklage haben. Das gilt besonders, wenn er einen Auflösungsantrag stellen möchte oder wenn ein neuer Job eine Rolle spielt.

Allerdings kann die Ablehnung im Einzelfall Auswirkungen auf Annahmeverzug und Vergütung haben. Deshalb sollte sie nicht unüberlegt erklärt werden.

Besonders wichtig ist der Auflösungsantrag. Wenn dem Arbeitnehmer die Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, kann die Ablehnung des Fortsetzungsangebots mit einem Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbunden werden. Dann geht es nicht nur darum, die Rückkehr abzulehnen, sondern das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung beenden zu lassen.

Kündigungsschutzklage gewonnen: Abfindung statt Rückkehr?

Wenn ich nicht zurück möchte: Kann trotzdem Annahmeverzugslohn entstehen?

Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer Rücknahme der Kündigung:

Kann ich die Rückkehr ablehnen und trotzdem Annahmeverzugslohn verlangen?

Die Antwort hängt stark vom Einzelfall ab. Es gibt keinen einfachen Automatismus. Wichtig ist aber: Der Arbeitnehmer muss ein Fortsetzungsangebot des Arbeitgebers nicht vorschnell annehmen.

Wenn der Arbeitnehmer die Rückkehr für unzumutbar hält, kann im Kündigungsschutzprozess ein Auflösungsantrag in Betracht kommen. Damit macht der Arbeitnehmer geltend, dass die Kündigung zwar unwirksam ist, ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.

Die Stellung eines Auflösungsantrags bedeutet regelmäßig, dass der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht annimmt. Der Arbeitgeber kann dieses Recht nicht dadurch beseitigen, dass er die Kündigung nachträglich „zurücknimmt“.

Auch beim Annahmeverzugslohn kommt es auf die genaue Situation an. Die bloße Rücknahme der Kündigung beendet den Annahmeverzug nicht immer automatisch. War der Arbeitnehmer bereits aus dem Betrieb ausgeschieden, kann zusätzlich eine konkrete Aufforderung erforderlich sein, die Arbeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann erkennen können, wann, wo und zu welchen Bedingungen er wieder arbeiten soll.

Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer noch während der Kündigungsfrist im Betrieb weiterarbeitet und der Arbeitgeber die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr aufrechterhält. Dann kann eine zusätzliche Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit entbehrlich sein.

Wichtig ist außerdem: Wer Annahmeverzugslohn verlangt, muss sich anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Auch böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst kann angerechnet werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer jede theoretisch denkbare Arbeit annehmen muss. Entscheidend sind konkrete, zumutbare Erwerbsmöglichkeiten und die Umstände des Einzelfalls.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht vorschnell erklären, dass sie zurückkehren oder auf Ansprüche verzichten. Ebenso riskant kann es aber sein, eine konkrete Arbeitsaufforderung einfach zu ignorieren. Sinnvoll ist eine klare rechtliche Prüfung: Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, soll ein Auflösungsantrag gestellt werden oder soll eine Beendigung gegen Abfindung verhandelt werden?

Muss ich mir vorwerfen lassen, nicht woanders gearbeitet zu haben?

Annahmeverzugslohn bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer völlig untätig bleiben dürfen.

Anderweitiger Verdienst wird angerechnet. Auch böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst kann relevant werden.

Böswilligkeit setzt aber mehr voraus als die bloße Möglichkeit, irgendwo Arbeit zu finden. Es kommt auf konkrete, zumutbare Erwerbsmöglichkeiten und die Umstände des Einzelfalls an.

Eine allgemein gute Arbeitsmarktlage reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Der Arbeitgeber muss sich nicht nur abstrakt darauf berufen, dass es irgendwo freie Stellen gegeben hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob dem konkreten Arbeitnehmer im konkreten Zeitraum eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit bekannt war oder hätte zugerechnet werden können.

Auch hier gilt: Wer Annahmeverzugslohn geltend machen will, sollte sorgfältig dokumentieren, wie er sich verhalten hat, welche Vermittlungsvorschläge es gab, ob Bewerbungen möglich oder zumutbar waren und ob anderweitiger Verdienst erzielt wurde.

Kann ich trotz Rücknahme eine Abfindung verlangen?

Eine Rücknahme der Kündigung führt nicht automatisch zu einer Abfindung.

Wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt und der Arbeitnehmer die Fortsetzung akzeptiert, steht grundsätzlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund.

Eine Abfindung kann aber weiterhin Thema sein, wenn die Parteien sich auf eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Das geschieht häufig durch einen gerichtlichen Vergleich oder eine außergerichtliche Vereinbarung.

Außerdem kann in besonderen Fällen ein Auflösungsantrag in Betracht kommen, wenn dem Arbeitnehmer die Rückkehr zum Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Kündigungsschutzklage gewonnen: Abfindung statt Rückkehr?

Was ist, wenn ich schon einen neuen Job habe?

Besonders heikel ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung bereits einen neuen Job gefunden hat.

Dann kann die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber nicht einfach dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Rechte verliert.

Es sollte geprüft werden:

• Ist der neue Arbeitsvertrag schon unterschrieben?

• Hat die neue Tätigkeit bereits begonnen?

• Will der Arbeitnehmer überhaupt zum alten Arbeitgeber zurück?

• Welche Kündigungsfrist gilt im neuen Job?

• Welche Folgen hat das für Annahmeverzugslohn?

• Kommt eine Nichtfortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses in Betracht?

• Soll der Kündigungsschutzprozess fortgeführt werden?

Wenn der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, kann § 12 KSchG relevant werden. Dann geht es um die Frage, ob der Arbeitnehmer nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses verweigern kann.

Der Arbeitgeber kann diese Möglichkeit nicht einfach dadurch beseitigen, dass er die Kündigung nachträglich zurücknimmt.

Neuer Job während der Kündigungsschutzklage

Sollte ich nach Rücknahme der Kündigung wieder zur Arbeit gehen?

Das hängt davon ab, was genau erklärt wurde und in welcher Situation sich der Arbeitnehmer befindet.

Wichtige Fragen sind:

1. Ist die Kündigungsschutzfrist noch offen?

2. Wurde bereits Kündigungsschutzklage erhoben?

3. Hat der Arbeitgeber nur die Kündigung zurückgenommen oder auch konkret zur Arbeit aufgefordert?

4. Ist der Arbeitnehmer noch im Betrieb oder bereits ausgeschieden?

5. Gibt es eine klare Arbeitsplatzzuweisung?

6. Will der Arbeitnehmer überhaupt zurück?

7. Gibt es offene Lohnansprüche?

8. Gibt es bereits einen neuen Job?

9. Soll über Abfindung verhandelt werden?

10. Wie wird ein laufendes Verfahren beendet?

Eine vorschnelle Reaktion kann wirtschaftlich nachteilig sein.

Typische Fehler von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer sollten insbesondere vermeiden:

• die Drei-Wochen-Frist verstreichen zu lassen,

• die Rücknahme vorschnell als „alles erledigt“ zu verstehen,

• ohne Klärung offener Lohnansprüche zuzustimmen,

• unklar zu lassen, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird,

• eine konkrete Arbeitsaufforderung zu ignorieren,

• eine Rückkehr zur Arbeit ohne Prüfung pauschal abzulehnen,

• einen laufenden Kündigungsschutzprozess falsch zu beenden,

• die Auswirkungen eines neuen Jobs nicht zu prüfen,

• Annahmeverzugslohn vorschnell aufzugeben,

• anderweitigen Verdienst oder Vermittlungsvorschläge nicht sauber zu dokumentieren.

Fazit

Eine Kündigung kann nach Zugang grundsätzlich nicht einfach einseitig durch den Arbeitgeber zurückgenommen werden.

Erklärt der Arbeitgeber trotzdem, er nehme die Kündigung zurück, ist das regelmäßig als Angebot zu verstehen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Arbeitnehmer kann dieses Angebot annehmen oder ablehnen.

Besonders wichtig ist der Annahmeverzugslohn. Die Rücknahme der Kündigung beendet Lohnansprüche für die Zwischenzeit nicht automatisch in jedem Fall. Entscheidend ist unter anderem, ob der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, ob er schon ausgeschieden war, ob der Arbeitgeber konkret zur Arbeit auffordert und ob die Parteien die Fortsetzung sauber regeln.

Wer nicht zum alten Arbeitgeber zurückkehren möchte, sollte das Fortsetzungsangebot nicht vorschnell annehmen, aber auch nicht einfach ignorieren. Je nach Fall können ein Auflösungsantrag, Verhandlungen über eine Abfindung, ein neuer Job oder Fragen des Annahmeverzugs eine wichtige Rolle spielen.

Wer eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers erhält, sollte deshalb kurzfristig prüfen lassen, welche Reaktion sinnvoll ist. Wichtig sind die Drei-Wochen-Frist, mögliche Lohnansprüche, die Frage der Rückkehr, ein möglicher neuer Job und die richtige Prozessstrategie.

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