ARBEITSRECHT · BERLIN
Kündigungsschutzklage gewonnen: Abfindung statt Rückkehr?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage automatisch zu einer Abfindung führt.
Das ist so nicht richtig.
Das Kündigungsschutzgesetz ist in erster Linie auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet. Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Der Arbeitnehmer hat dann nicht automatisch einen gesetzlichen Anspruch darauf, gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren zwar durch einen Vergleich mit Abfindung. Das ist aber etwas anderes als ein gesetzlicher Automatismus.
Eine besondere Ausnahme ist der sogenannte Auflösungsantrag. In bestimmten Fällen kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.
Was ist ein Auflösungsantrag?
Ein Auflösungsantrag ist ein Antrag im Kündigungsschutzprozess.
Er zielt darauf ab, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis beendet und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt.
Das klingt auf den ersten Blick widersprüchlich: Der Arbeitnehmer greift die Kündigung an, möchte aber gleichzeitig oder hilfsweise erreichen, dass das Arbeitsverhältnis durch das Gericht beendet wird.
Der Hintergrund ist: Manchmal ist die Kündigung zwar rechtlich unwirksam, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erscheint aber trotzdem nicht mehr sinnvoll oder zumutbar.
Kündigungsschutz bedeutet grundsätzlich Bestandsschutz
Wichtig ist der Ausgangspunkt: Kündigungsschutz bedeutet grundsätzlich Bestandsschutz.
Wenn die Kündigung unwirksam ist, soll das Arbeitsverhältnis eigentlich fortbestehen. Das Gericht spricht nicht automatisch eine Abfindung zu, nur weil der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt.
Deshalb ist es auch ein häufiger Irrtum, dass jeder Kündigungsschutzprozess am Ende zwingend mit einer Abfindung endet.
Richtig ist:
• Viele Verfahren werden durch Vergleich beendet.
• In solchen Vergleichen wird häufig eine Abfindung vereinbart.
• Ohne Vergleich oder besonderen gesetzlichen Anspruch gibt es aber nicht automatisch eine Abfindung.
• Der Auflösungsantrag ist eine besondere gerichtliche Möglichkeit, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wann kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen?
Der Arbeitnehmer kann einen Auflösungsantrag stellen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Das setzt mehr voraus als nur die Tatsache, dass der Arbeitgeber gekündigt hat. Denn jede Kündigung belastet das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das allein reicht regelmäßig nicht aus.
Erforderlich sind besondere Umstände, die eine Rückkehr in das Arbeitsverhältnis unzumutbar machen können.
Solche Umstände können zum Beispiel mit der Kündigung selbst, dem Verhalten des Arbeitgebers oder dem Verlauf des Kündigungsschutzprozesses zusammenhängen.
Beispiele für mögliche Unzumutbarkeit
Ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
In Betracht kommen zum Beispiel:
• ehrverletzende oder leichtfertige Vorwürfe im Zusammenhang mit der Kündigung,
• unbegründete Verdächtigungen,
• diskriminierende oder herabsetzende Äußerungen,
• Schikanen oder unzulässige Maßregelungen,
• Verhalten des Arbeitgebers, das das Vertrauensverhältnis erheblich belastet,
• erhebliche Herabsetzungen im Kündigungsschutzprozess,
• Umstände, die eine sachliche Zusammenarbeit dauerhaft kaum noch erwarten lassen.
Nicht ausreichend ist regelmäßig allein der Wunsch des Arbeitnehmers, nicht mehr zurückkehren zu wollen.
Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer inzwischen einen neuen Job gefunden hat, ist für sich genommen kein typischer Auflösungsgrund. Dafür gibt es eine eigene gesetzliche Regelung.
Kann auch der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen?
Ja. Auch der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst.
Die Anforderungen sind aber hoch.
Der Arbeitgeber muss Gründe darlegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach nicht zurückhaben möchte.
Außerdem kann der Arbeitgeber sich grundsätzlich nicht auf Umstände berufen, die er selbst treuwidrig herbeigeführt oder provoziert hat.
Wann entscheidet das Gericht über den Auflösungsantrag?
Der Auflösungsantrag spielt nur eine Rolle, wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam hält.
Wenn das Gericht die Kündigung für wirksam hält, wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dann kommt es auf den Auflösungsantrag nicht mehr an.
Wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, prüft es, ob die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung vorliegen.
Das Gericht kann dann:
• die Kündigungsschutzklage abweisen,
• der Kündigungsschutzklage stattgeben und den Auflösungsantrag ablehnen,
• oder der Kündigungsschutzklage stattgeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.
Wann kann der Auflösungsantrag gestellt werden?
Der Auflösungsantrag kann grundsätzlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden.
Für Arbeitnehmer ist aber wichtig: In der Praxis sollte frühzeitig überlegt werden, ob ein solcher Antrag sinnvoll ist. Denn der Auflösungsantrag verändert die Prozessstrategie.
Wer eigentlich den Arbeitsplatz behalten möchte, verfolgt eine andere Linie als jemand, der eine gerichtliche Beendigung mit Abfindung erreichen will.
Wie hoch ist die Abfindung bei einem Auflösungsantrag?
Wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis auflöst, muss es zugleich eine Abfindung festsetzen.
Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls. Eine exakte Vorhersage ist schwierig.
Wichtige Faktoren können sein:
• Bruttomonatsgehalt,
• Dauer des Arbeitsverhältnisses,
• Alter des Arbeitnehmers,
• Chancen auf dem Arbeitsmarkt,
• wirtschaftliche Folgen der Beendigung,
• Gründe für die gerichtliche Auflösung.
In vielen Fällen orientieren sich Abfindungsverhandlungen in der Praxis grob an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist aber keine feste Regel für jeden Fall.
Unterschied zum Abfindungsvergleich
Der Auflösungsantrag darf nicht mit einem gerichtlichen Vergleich verwechselt werden.
Bei einem Vergleich einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Beim Auflösungsantrag entscheidet dagegen das Gericht durch Urteil. Das Gericht löst das Arbeitsverhältnis auf und setzt die Abfindung fest, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Praxis sind Abfindungsvergleiche deutlich häufiger als gerichtliche Auflösungsurteile.
Unterschied zum Aufhebungsvertrag
Auch ein Aufhebungsvertrag ist etwas anderes.
Ein Aufhebungsvertrag wird außergerichtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Beide Seiten einigen sich freiwillig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein Auflösungsantrag setzt dagegen einen Kündigungsschutzprozess voraus. Es muss also eine Arbeitgeberkündigung geben, die gerichtlich angegriffen wird.
Warum ist der Auflösungsantrag für Arbeitnehmer wichtig?
Der Auflösungsantrag ist wichtig, weil er zeigt: Eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht immer, dass der Arbeitnehmer tatsächlich an den Arbeitsplatz zurückkehren will oder muss.
In besonderen Fällen kann der Arbeitnehmer sagen:
Die Kündigung war unwirksam. Trotzdem ist mir eine Rückkehr nicht mehr zumutbar. Das Gericht soll das Arbeitsverhältnis beenden und eine Abfindung festsetzen.
Das ist aber kein Standardweg für jeden Kündigungsschutzprozess. Der Antrag sollte nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen und die strategischen Folgen geprüft wurden.
Was sollten Arbeitnehmer vor einem Auflösungsantrag prüfen?
Arbeitnehmer sollten insbesondere prüfen:
1. Ist die Kündigung voraussichtlich unwirksam?
2. Gibt es besondere Gründe, die eine Rückkehr unzumutbar machen?
3. Hängen diese Gründe mit der Kündigung oder dem Prozess zusammen?
4. Gibt es Beweise für diese Umstände?
5. Ist eine gerichtliche Auflösung wirtschaftlich sinnvoll?
6. Welche Abfindung könnte realistisch sein?
7. Wäre ein Vergleich möglicherweise besser?
8. Gibt es bereits einen neuen Job?
9. Welche Folgen hat der Antrag für Annahmeverzugslohn?
10. Welche Prozessrisiken bestehen?
Fazit
Ein Auflösungsantrag ist eine besondere Möglichkeit im Kündigungsschutzprozess.
Das Kündigungsschutzgesetz schützt grundsätzlich den Arbeitsplatz. Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage führt deshalb nicht automatisch zu einer Abfindung.
In besonderen Fällen kann das Gericht das Arbeitsverhältnis aber trotz unwirksamer Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Dafür müssen besondere Gründe vorliegen.
Für Arbeitnehmer kann ein Auflösungsantrag sinnvoll sein, wenn eine Rückkehr zum Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Er sollte aber nicht vorschnell gestellt werden, sondern als Teil der gesamten Prozess- und Verhandlungsstrategie geprüft werden.