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ARBEITSRECHT · BERLIN

Abfindung und Arbeitslosengeld: Wann ruht der Anspruch?

Wer eine Kündigung erhält oder einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, schaut häufig zuerst auf die Abfindung. Das ist verständlich. Eine Abfindung kann finanziell wichtig sein.

Wichtig ist aber: Eine Abfindung kann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Das gilt vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.

In diesem Artikel geht es um das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Abfindung oder Entlassungsentschädigung. Juristisch steht dahinter § 158 SGB III.

Führt jede Abfindung dazu, dass das Arbeitslosengeld ruht?

Nein. Eine Abfindung allein führt nicht automatisch dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Entscheidend ist vor allem, ob die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Wird das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem es auch bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung geendet hätte, führt die Abfindung in der Regel nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes.

Problematisch wird es, wenn zwei Dinge zusammenkommen:

1. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung oder eine ähnliche Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Das Arbeitsverhältnis endet früher, als es bei Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist geendet hätte.

Diese Prüfung kann nicht nur bei einem Aufhebungsvertrag relevant werden. Auch bei einem Abwicklungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich kann ein Ruhen des Arbeitslosengeldes in Betracht kommen, wenn eine Abfindung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte.

Dann kann das Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruhen.

Beispiel: Abfindung und verkürzte Kündigungsfrist

Ein Arbeitnehmer hätte bei einer Arbeitgeberkündigung eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Er unterschreibt aber einen Aufhebungsvertrag. Danach endet das Arbeitsverhältnis bereits nach einem Monat. Gleichzeitig erhält er eine Abfindung.

In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zwei Monate früher, als es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.

Die Agentur für Arbeit kann dann prüfen, ob das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ruht. Der Gedanke dahinter ist: Ein Teil der Abfindung kann so behandelt werden, als würde er Arbeitsentgelt ersetzen, das der Arbeitgeber eigentlich noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt hätte.

Was bedeutet Ruhen des Arbeitslosengeldes?

Ruhen bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld endgültig verloren ist.

Bei einem Ruhen wegen Abfindung wird die Auszahlung grundsätzlich zeitlich nach hinten verschoben. Der Anspruch besteht also dem Grunde nach, wird aber für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt.

Beispiel: Auszahlung beginnt später

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wegen einer Abfindung und einer verkürzten Kündigungsfrist ruht der Anspruch für zwei Monate.

Dann beginnt die Zahlung des Arbeitslosengeldes erst nach diesen zwei Monaten. Der Leistungszeitraum wird dadurch grundsätzlich nach hinten verlagert.

Wichtig ist aber: Während der Zeit des Ruhens muss der Arbeitnehmer finanziell überbrücken können. Außerdem kann der Krankenversicherungsschutz betroffen sein.

Wie lange kann das Arbeitslosengeld ruhen?

Das Ruhen beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Es dauert höchstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre.

Außerdem ist das Ruhen gesetzlich begrenzt. Es kann nicht länger als ein Jahr dauern.

Nicht die ganze Abfindung wird berücksichtigt

Die Agentur für Arbeit rechnet nicht einfach die gesamte Abfindung auf das Arbeitslosengeld an.

Für die Berechnung wird nur ein bestimmter Teil der Abfindung berücksichtigt. Dieser Anteil kann sich zugunsten des Arbeitnehmers verringern, wenn das Arbeitsverhältnis lange bestanden hat oder der Arbeitnehmer älter ist.

Vereinfacht gesagt:

Je älter der Arbeitnehmer ist und je länger er im Betrieb war, desto geringer kann der Teil der Abfindung sein, der bei der Berechnung des Ruhens berücksichtigt wird.

Die Agentur für Arbeit prüft außerdem, wie viele Kalendertage der Arbeitnehmer gebraucht hätte, um den berücksichtigten Teil der Abfindung als Arbeitsentgelt zu verdienen. Daraus kann sich die Dauer des Ruhens ergeben.

Der genaue Zeitraum lässt sich deshalb nicht allein aus der Höhe der Abfindung ablesen. Es spielen mehrere Faktoren eine Rolle, insbesondere:

• die Höhe der Abfindung,

• das bisherige Bruttoarbeitsentgelt,

• die Länge der verkürzten Kündigungsfrist,

• das Alter des Arbeitnehmers,

• die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Beispiel: Abfindung wird nur teilweise berücksichtigt

Ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 20.000 €. Das Arbeitsverhältnis endet zwei Monate früher, als es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.

Ob das Arbeitslosengeld tatsächlich für die vollen zwei Monate ruht, hängt nicht nur von der Abfindung ab. Entscheidend sind auch das bisherige Bruttogehalt, Alter und Betriebszugehörigkeit.

Bei einem jüngeren Arbeitnehmer mit kurzer Betriebszugehörigkeit kann ein größerer Teil der Abfindung berücksichtigt werden. Bei einem älteren Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit kann der berücksichtigte Anteil geringer sein.

Außerdem wird rechnerisch betrachtet, wie lange der Arbeitnehmer gebraucht hätte, um den berücksichtigten Teil der Abfindung als Bruttolohn zu verdienen. Die konkrete Dauer sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden.

Was gilt, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird?

Wenn die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wird, führt eine Abfindung in der Regel nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Abfindung hoch ist.

Die Höhe der Abfindung allein ist also nicht der entscheidende Punkt. Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist endet.

Eine andere Frage ist, ob bei einem Aufhebungsvertrag zusätzlich eine Sperrzeit droht. Das betrifft aber nicht das Ruhen wegen Abfindung, sondern das Ruhen wegen Sperrzeit.

Mehr dazu: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit: Wann ruht das Arbeitslosengeld?

Sonderfall: längere maßgebliche Kündigungsfrist

In manchen Fällen ist die maßgebliche Kündigungsfrist nicht ohne Weiteres offensichtlich.

Das kann zum Beispiel relevant sein, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist oder nur unter besonderen Voraussetzungen möglich wäre. Dann können besondere gesetzliche Fristen eine Rolle spielen.

Deshalb sollte nicht nur geprüft werden, welche Frist im Arbeitsvertrag steht. Entscheidend ist, welche Kündigungsfrist für die sozialrechtliche Prüfung maßgeblich ist.

Was ist mit Urlaubsabgeltung?

Auch die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub kann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben.

Wenn der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaub hat und hierfür eine Urlaubsabgeltung erhält oder beanspruchen kann, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum ruhen, der den abgegoltenen Urlaubstagen entspricht.

Wenn bereits ein Ruhen wegen einer Abfindung besteht, kann sich dieser Zeitraum um den Zeitraum des abgegoltenen Urlaubs verlängern.

Beispiel: offener Urlaub

Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zehn Urlaubstage offen. Der Arbeitgeber zahlt diese Urlaubstage aus.

Dann kann das Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum ruhen, der diesen abgegoltenen Urlaubstagen entspricht.

Deshalb sollte bei einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich immer geprüft werden, ob noch Resturlaub offen ist und ob dieser genommen oder ausgezahlt wird.

Krankenversicherung während des Ruhens

Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes kann auch Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz haben.

Wenn die Agentur für Arbeit während des Ruhens kein Arbeitslosengeld zahlt, zahlt sie in dieser Zeit grundsätzlich auch keine Beiträge zur Krankenversicherung.

In bestimmten Fällen kann der gesetzliche Krankenversicherungsschutz aus der vorherigen Beschäftigung noch für einen Monat nachwirken. Danach kann es erforderlich sein, den Versicherungsschutz auf andere Weise sicherzustellen, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.

Dieser Punkt sollte frühzeitig geklärt werden, insbesondere wenn ein längerer Ruhenszeitraum möglich ist.

Abfindung und Sozialversicherungsbeiträge

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

Dass eine Abfindung steuerpflichtig ist, bedeutet nicht automatisch, dass sie auch sozialversicherungspflichtig ist.

Anders kann es sein, wenn in der Zahlung eigentlich Arbeitsentgelt versteckt ist. Das kann zum Beispiel Lohn, Urlaubsabgeltung, ein Bonus, eine Tantieme oder Vergütung für einen Zeitraum sein, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich noch bestand.

Beispiel: verstecktes Arbeitsentgelt

Ein Arbeitnehmer hat noch Anspruch auf einen Bonus von 2.000 €. Im Aufhebungsvertrag steht aber nur, dass er eine „Abfindung“ von 10.000 € erhält.

Wenn mit dieser Zahlung auch der offene Bonus erledigt werden soll, kann dieser Teil als Arbeitsentgelt behandelt werden. Dann wären nicht die gesamten 10.000 € echte Abfindung. Der Teil, der eigentlich Bonus oder Lohn ersetzt, kann sozialversicherungspflichtig sein.

Praktisch wichtig ist deshalb: Offene Vergütungsansprüche und echte Abfindung sollten in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich möglichst getrennt geregelt werden.

Mehr zur Besteuerung von Abfindungen

Was Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen lassen sollten

Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

1. Wird die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten?

2. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei einer Arbeitgeberkündigung enden würde?

3. Wird eine Abfindung gezahlt?

4. Gibt es noch offenen Urlaub?

5. Wird Urlaub genommen oder abgegolten?

6. Enthält die Abfindung möglicherweise versteckte Vergütung?

7. Ist der Krankenversicherungsschutz während eines möglichen Ruhens gesichert?

8. Droht zusätzlich eine Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrags?

Fazit

Eine Abfindung ist nicht automatisch schädlich für das Arbeitslosengeld.

Ein Ruhen wegen Abfindung droht vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung früher endet, als es bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte.

Wird die Kündigungsfrist eingehalten, führt die Abfindung grundsätzlich nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes. Entscheidend ist aber die konkrete Gestaltung der Beendigung.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht nur auf die Höhe der Abfindung schauen. Wichtig sind auch das Beendigungsdatum, die Kündigungsfrist, offener Urlaub, mögliche versteckte Vergütungsbestandteile und der Krankenversicherungsschutz.

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